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Menschliche
Stammzellen
und
geschächtetes
Lammfleisch
besaßen
bis
vor
kurzem
eine
kleine
Gemeinsamkeit
-
beide
waren
auf
Grund
der
Rechtslage
Importartikel.
In
Deutschland
lebende
Moslems
importierten
geschächtetes
Fleisch
aus
Nachbarländern,
nachdem
hier
zu
Lande
das
Bundesverwaltungsgericht
1995
das
Schlachten
ohne
Betäubung
für
unzulässig
erklärt
hatte.
Hans
Wüst,
Geschäftsführer
der
Lammschlachterei
und
Fleischgrosshandel
Wüst
GmbH,
erregte
sich
über
verheerende
Umsatzrückgänge
von
30
bis
40
Prozent
seit
Juni
1995.
Wirtschaftliche
Gründe
waren
indes
für
das
Bundesverfassungsgericht
nicht
maßgeblich,
das
Schächtverbot
nun
neu
zu
interpretieren.
Nach
dem
Urteil
des
Bundesverfassungsgerichts
vom
15.01.2001
(1
BvR
1783/99)
muss
gebührend
berücksichtigt
werden,
dass
bestimmten
Religionsgemeinschaften
innerhalb
des
Islam
das
Verzehren
von
geschächtetem
Fleisch
vorgeschrieben
ist.
Tierschutz
versus
Religionsfreiheit
war
also
das
Leitmotiv
dieser
Entscheidung.
Das
Bundesverfassungsgericht
prüfte
die
im
Tierschutzgesetz
vorgesehene
Ausnahmegenehmigung
über
das
betäubungslose
Schlachten
am
Maßstab
der
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Religionsfreiheit.
Die
Hüter
der
Verfassung
kamen
zu
dem
Schluss,
dass
die
Begründung
des
Bundesverwaltungsgerichts
in
seiner
Entscheidung
von
1995,
es
gäbe
keine
für
den
gesamten
Islam
geltende,
zwingende
Vorschrift,
nicht
ausreichend
sei,
das
Schächten
zu
verbieten.
Abzustellen
sei
vielmehr
auf
das
Selbstverständnis
der
konkreten
islamischen
Religionsgemeinschaft.
Der
türkische
Beschwerdeführer
ist
ein
strenggläubiger
sunnitischer
Muslim,
der
in
Hessen
eine
Metzgerei
betreibt.
Für
die
Versorgung
seiner
muslimischen
Kunden
erhielt
er
bis
Anfang
September
1995
Ausnahmegenehmigungen
für
das
Schlachten
ohne
Betäubung,
weil
er
nach
seinem
Religionsverständnis
das
Schächten
für
zwingend
geboten
hielt.
Er
fühlte
sich
durch
die
Versagung
der
Ausnahmegenehmigung
allerdings
nicht
nur
in
seiner
Religionsfreiheit
beeinträchtigt,
sondern
auch
ungleich
behandelt,
da
jüdische
Metzger
wegen
ihrer
Glaubensüberzeugung
Ausnahmegenehmigungen
erhielten.
Ein
historisch
dunkles
Kapitel!
Mit
dem
Nationalsozialismus
wurde
der
Zwang,
warmblütige
Tiere
vor
der
Schlachtung
zu
betäuben,
gesetzlich
eingeführt,
um
den
jüdischen
Bevölkerungsteil
in
seinen
religiösen
Empfindungen
und
Gebräuchen
gezielt
zu
verletzen.
Gerade
im
Blick
auf
diese
Verletzungen
der
jüdischen
Religionsfreiheit
ist
dem
religiösen
Gebot
des
Schächtens
durch
die
Ausnahmeregelung
des
Tierschutzgesetzes
ausdrücklich
Rechnung
getragen
worden.
Das
Bundesverwaltungsgericht
ermittelte
im
Unterschied
dazu
aber
im
Islam
keine
zwingende
Regel,
sondern
lediglich
individuelle
Glaubensüberzeugungen,
die
keinen
besonderen
Grundrechtsschutz
in
Anspruch
nehmen
könnten.
Entscheidend
für
das
Bundesverfassungsgericht
war
dagegen
das
Selbstverständnis
der
konkreten
innerhalb
einer
solchen
Glaubensrichtung
bestehenden
Religionsgemeinschaft.
Das
Bundesverfassungsgericht
folgt
damit
seiner
Auslegungspraxis,
das
Selbstverständnis
der
Religion
nicht
durch
staatliche
Interpretationen
des
Grundrechts
leer
laufen
zu
lassen.
Insofern
ist
die
Frage,
ob
das
"Schächten"
nun
zwingend
vorgesehen
ist,
nicht
durch
den
übergreifenden
Rekurs
etwa
auf
Koran
oder
Hadit
zu
lösen,
sondern
allein
durch
das
religiöse
Selbstverständnis
auch
von
Gruppen
innerhalb
einer
Religionsgemeinschaft.
Fraglich
ist
aber,
ob
die
Abwägung
des
Bundesverfassungsgerichts
zwischen
dem
Zweck
des
Tierschutzgesetzes
und
der
Religionsfreiheit
überhaupt
sinnvoll
ist.
Denn
die
Tötung
von
Tieren
durch
Schächtung
könnte
humaner
sein
als
die
Betäubungspraxis.
Nach
Ansicht
des
Deutschen
Tierschutzbundes
erleiden
zwar
Schlachttiere
beim
betäubungslosen
Schlachten
mehr
und
stärkere
Schmerzen
als
bei
der
konventionellen
Schlachtung.
Muslime
sehen
das
aber
fundamental
anders.
Das
Ziel
des
Schächtens
sei
gerade,
die
Tiere
weitgehend
schmerzfrei
zu
töten.
Der
Schächtschnitt
soll
mit
rasierklingenscharfen
Messern
geführt
die
Speiseröhre
und
beide
Halsschlagadern
durchtrennen.
Wie
der
Zentralrat
der
Muslime
in
Deutschland
ausdrücklich
erklärte,
ist
gerade
der
Tierschutz
im
Islam
Teil
der
Glaubenslehre.
Auch
die
jüdische
Schächtungspraxis
ist
im
Blick
auf
Tierschutzkriterien
besonders
streng.
Nur
ein
ausgebildeter
Schächter
darf
unter
Berücksichtigung
der
genannten
Vorkehrungen
rituell
schlachten.
Anderenfalls
gilt
das
Fleisch
als
unkoscher.
Es
liegen
Untersuchungsergebnisse
vor,
dass
die
übliche
Betäubung
mit
Elektroschocks
Muskelblutungen
und
Blutergüsse
bei
Tieren
hervorruft,
die
mit
erheblichen
Stressreaktionen
einhergehen.
Dem
Deutschen
Tierschutzbund
werfen
daher
die
Apologeten
des
Schächtens
vor,
dass
allein
ihre
Tötungsmethode
tiergerecht
sei.
Beim
Schächten
bliebe
das
Tier
nach
dem
Schnitt
für
mehrere
Sekunden
völlig
ruhig.
Die
Verteidiger
dieser
Schlachtungsmethode
sind
überzeugt,
dass
das
Tier
den
Schmerz
nicht
empfinde,
weil
es
mit
der
im
Gehirn
eintretenden
Blutleere
unempfindlich
für
alle
Empfindungen
werde.
Wenn
es
so
wäre,
wäre
das
deutsche
Tierschutzgesetz
revisionsbedürftig,
ohne
noch
länger
intrikaten
Verfassungsinterpretationen
folgen
zu
müssen.
Nach
dem
gesetzlich
verankerten
Tierschutz
soll
das
Tier
als
Mitgeschöpf
des
Menschen
in
seinem
Leben
und
Wohlbefinden
geschützt
werden.
Wie
schon
der
Volksmund
weiß,
darf
niemand
einem
Tier
ohne
vernünftigen
Grund
Schmerzen,
Leiden
oder
Schäden
zufügen.
Nun
reicht
der
vollmundige
Tierschutz
bekanntlich
nicht
allzu
weit.
So
dürfen
Tiere
etwa
gejagt
werden,
"wenn
dabei
nicht
mehr
als
unvermeidbare
Schmerzen
entstehen".
Waidmanns
Heil,
nicht
immer
reicht
es
bei
St.
Hubertus
zum
erlösenden
Blattschuss.
Aber
sowohl
in
dieser
archaischen
Methode
des
Tötens
sind
vermeidbare
Schmerzen
genau
so
angelegt
wie
in
der
Unkultur
der
Massentierschlachtung,
der
Legebatterien,
der
geschundenen
"guinea
pigs"
der
Pharmaforschung.
Millionen
gefolterter
Tiere
widersprechen
den
vorgeblichen
Zielen
eines
ethischen
Tierschutzes.
Bei
unserem
Umgang
mit
Tieren
handelt
es
sich
um
den
Ausdruck
einer
gesellschaftlich
tradierten
Barbarei,
die
Mitgeschöpflichkeit
vornehmlich
auf
dem
Papier
kennt,
ohne
wie
frühere
Generationen
noch
etwa
darauf
rekurrieren
zu
können,
Fleischproduktion
unter
diesen
Umständen
wäre
überlebensnotwendig.
Die
interkulturellen
Streitigkeiten
zwischen
muslimischem
Schächten
und
christlichem
Betäuben
sind
zudem
völlig
ungeeignet,
kulturelle
Überlegenheiten
auszuspielen.
Die
Methode
der
Betäubung
ist
im
Blick
auf
die
himmelschreienden
Umstände
der
Schlachtpraxis
vornehmlich
geeignet,
das
Gewissen
der
Konsumenten,
wenn
es
sich
denn
überhaupt
regen
sollte,
zu
betäuben.
Der
finale
Akt
ist
ohnehin
das
kleinere
Problem,
wenn
hier
zu
Lande
etwa
bei
der
Schweineproduktion
Tiere
ihr
Leben
lang
eingepfercht
in
dunklen
Käfigen
verbringen
-
mit
dem
einzigen
Lebenszweck,
irgendwann
verspeist
zu
werden.
Radikaler
Tierschutz
wäre
transkulturell
zu
definieren
-
etwa
mit
Montaigne:
"Selten
fange
ich
ein
lebendiges
Tier,
das
ich
nicht
sogleich
wieder
freilasse.
Pythagoras
pflegte
die
Beute
der
Fischer
und
Vogelfänger
zu
kaufen,
um
dasselbe
zu
tun."
Aber
so
viel
Ethik
können
sich
Fleisch
fressende
Kulturen
eben
nicht
leisten.
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