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Die
Ereignisse
des
11.
September
2001
und
ihre
Folgen
haben
Ängsten
vor
einem
globalen
Kampf
zwischen
dem
Islam
und
dem
„Westen“
kräftigen
Vorschub
geleistet.
In
dieser
Situation
hat
der
Zentralrat
der
Muslime
in
Deutschland
e.V.
(ZMD)
am
20.
Februar
2002
eine
„Islamische
Charta“
veröffentlicht,
die
sich
als
„Grundsatzerklärung
…
zur
Beziehung
der
Muslime
zum
Staat
und
zur
Gesellschaft“
versteht.
Im
Vorwort
heißt
es:
„Die
Mehrheitsgesellschaft
hat
Anrecht
darauf,
zu
erfahren,
wie
die
Muslime
zu
den
Fundamenten
dieses
Rechtsstaates,
zu
seinem
Grundgesetz,
zu
Demokratie,
Pluralismus
und
Menschenrechten
stehen.“
Der
Zentralrat
möchte
„einen
Beitrag
zur
Versachlichung
der
gesellschaftlich-politischen
Debatte
leisten.“
Die
ersten
acht
der
21
Thesen
formulieren
Glaubensaussagen
und
ethisch-moralische
Prinzipien
des
Islam,
die
restlichen
nehmen
Stellung
zu
Fragen,
die
sich
aus
der
Diasporasituation
von
Muslimen
in
einer
nicht-muslimischen
Mehrheitsgesellschaft
ergeben.
Grundsätzlich
ist
diese
Charta
zu
begrüßen.
Einer
der
islamischen
Dachverbände
Deutschlands
hat
auf
diese
Weise
eine
Basis
für
gegenseitig
kritische
Diskussionen
geschaffen.
Die
anderen,
vor
allem
die
von
ihrer
Mitgliederzahl
her
stärkeren
wie
die
Türkisch-islamische
Union
der
Anstalt
für
Religion
(DITIB)
und
der
Islamrat,
werden
sich
dazu
äußern
müssen.
Der
Text
sollte
ferner
in
die
wichtigsten
muslimischen
Sprachen
übersetzt
werden,
damit
die
Stellungnahmen
anerkannter
islamischer
Autoritäten
in
der
islamischen
Welt
registriert
werden
können.
Allerdings
lassen
sich
zu
einzelnen
Thesen
auch
kritische
Fragen
stellen.
These
3
wiederholt
die
zentrale
Glaubensaussage,
dass
sich
die
Offenbarung
als
„unverfälschtes
Wort
Gottes
im
Koran“
befinde.
Soll
mit
dieser
Formulierung
unausgesprochen
der
alte
Vorwurf
an
Juden
und
Christen
aufrecht
erhalten
werden,
sie
hätten
die
biblischen
Texte
verfälscht
und
damit
die
ursprüngliche
Wahrheit
von
Judentum
und
Christentum
verdunkelt
oder
sind
für
die
Muslime
im
Zentralrat
andere
Positionen
denkbar?
Jedenfalls
bleibt
die
ernsthafte
theologische
Auseinandersetzung
mit
dem
Anspruch
des
islamischen
Glaubens
-
im
Geiste
des
Dialogs
-
angesagt.
These
6
postuliert,
dass
die
Befolgung
der
Gebote
Gottes,
also
der
Vorschriften
der
Scharia,
Muslim
und
Muslima
„zur
Erlangung
von
Gleichheit,
Freiheit,
Gerechtigkeit,
Geschwisterlichkeit
und
Wohlstand“
dient.
Bezeichnenderweise
geht
die
Charta
jedoch
an
keiner
Stelle
auf
kontroverse
religiöse
Positionen
und
kulturelle
Praktiken
ein,
wie
etwa
die
Weigerung,
Mädchen
am
Sport-,
Schwimm-,
Sexualkundeunterricht
teilnehmen
zu
lassen,
Verbot
von
Diskobesuchen,
Kontakt
zum
anderen
Geschlecht
etc.
These
8
stellt
heraus,
dass
der
Islam
„Glaube,
Ethik,
soziale
Ordnung
und
Lebensweise“
zugleich
sei.
Das
gerade
auch
in
unseren
Tagen
von
vielen
muslimischen
Gruppen
und
Parteien
vehement
verfochtene
Ideal
des
islamischen
Staates
wird
explizit
nicht
erwähnt.
Integrationspolitisch
heißt
es
in
These
10:
„Muslime
in
der
Diaspora“
sind
vom
islamischen
Recht
her
verpflichtet,
sich
„an
die
lokale
Rechtsordnung
zu
halten“.
Freilich
nur
„grundsätzlich“!
Welches
die
Ausnahmen
sind,
verraten
uns
die
Forderungen
an
die
deutsche
Mehrheitsgesellschaft,
die
These
20
formuliert.
Sie
„ermöglichen“
erst
„eine
würdige
muslimische
Lebensweise
im
Rahmen
des
Grundgesetzes
und
des
geltenden
Rechts“:
„Einführung
eines
deutschsprachigen
islamischen
Religionsunterrichts
und
von
Lehrstühlen
zur
akademischen
Ausbildung
islamischer
Religionslehrer
und
Vorbeter
(Imame);
Genehmigung
des
Baus
innerstädtischer
Moscheen;
Erlaubnis
des
lautsprech(er)verstärkten
Gebetsrufs,
Respektierung
islamischer
Bekleidungsvorschriften
in
Schulen
und
Behörden;
Beteiligung
von
Muslimen
an
den
Aufsichtsgremien
der
Medien;
Vollzug
des
Urteils
des
Bundesverfassungsgerichtes
zum
Schächten;
Beschäftigung
muslimischer
Militärbetreuer;
Muslimische
Betreuung
in
medizinischen
und
sozialen
Einrichtungen;
staatlicher
Schutz
der
beiden
islamischen
Feiertage
und
schließlich:
Einrichtung
muslimischer
Friedhöfe
und
Grabfelder.“
Der
Zentralrat
betrachtet,
in
Anlehnung
an
einen
gewichtigen
Strang
traditionellen
islamischen
Rechtsdenkens,
Deutschland
nicht
als
„Raum
des
Islam“
noch
als
„Raum
des
Krieges“
vielmehr
als
„Raum
des
Vertrages“,
als
ein
Land,
in
dem
Muslime
ihre
Religion
ungehindert
praktizieren
dürfen,
gleichwohl
jedoch
zur
Einhaltung
der
dort
geltenden
Rechtsordnung
angehalten
sind.
Von
zentraler
Bedeutung
ist
These
11.
Muslime
erkennen
„die
vom
Grundgesetz
garantierte
gewaltenteilige,
rechtstaatliche
und
demokratische
Grundordnung
der
Bundesrepublik
Deutschland,
einschließlich
des
Parteienpluralismus,
des
aktiven
und
passiven
Wahlrechts
der
Frau
sowie
der
Religionsfreiheit“
an.
So
erfreulich
die
Formulierung
ist,
im
Blick
auf
die
Frauen
befremdet
die
Einschränkung
auf
das
aktive
und
passive
Wahlrecht.
Warum
wird
hier
nicht
einfach
der
Artikel
3
des
GG
und
somit
die
gesellschaftlich
gleichberechtigte
Stellung
der
Frau
anerkannt?
Hat
man
die
Erstreitung
weiterer
Ausnahmen
von
der
Rechtsordnung
im
Sinn,
sobald
die
Machtverhältnisse
Aussicht
auf
Erfolg
versprechen?
Enorm
bedeutsam,
ja
geradezu
revolutionär,
ist
der
letzte
Satz
der
These:
Muslime
akzeptieren
„auch
das
Recht,
die
Religion
zu
wechseln,
eine
andere
oder
gar
keine
Religion
zu
haben.“
Damit
sagt
der
Zentralrat
ein
bedingungsloses
Ja
zu
den
Maßgaben
des
Art.
18
der
„Allgemeinen
Erklärung
der
Menschenrechte“
und
des
„Internationalen
Paktes
über
bürgerliche
und
politische
Rechte
(1966)“.
Er
widerspricht
unmissverständlich
der
in
muslimisch
mehrheitlichen
Ländern
herrschenden
Meinung,
die
mit
Hinweis
auf
Texte
der
Tradition
Apostaten
mit
Strafen
bis
zum
Tod
bedroht.
Der
inner-islamisch
Dialog
wird
zeigen,
ob
man
über
die
faktische
Anerkennung
der
Religionsfreiheit
hinaus
auf
breiter
Basis
auch
eine
entsprechende,
wirklich
neue,
historisch-kritische
Interpretation
der
Grundtexte
in
Angriff
zu
nehmen
gewillt
ist.
Zuerst
veröffentlicht
in:
Stimmen
der
Zeit.
Heft
5
-
Mai
2002
Band
220,
S.
289-290


Die
Veröffentlichung
dieses
Beitrages
erfolgt
mit
freundlicher
Genehmigung
des
Autors.
Weitere
Publikationen
von
Prof.
Dr.
Christian
Troll
SJ
>>>
www.st-georgen.uni-frankfurt.de/texte.htm

Prof.
Dr.
CHRISTIAN
W.
TROLL
wurde
am
25.
Dezember
1937
in
Berlin
geboren.
Von
1957-1961
studierte
er
Philosophie
und
Theologie
an
den
Universitäten
Bonn
und
Tübingen
und
von
1961-1963
Arabisch
an
der
Université
St.
Joseph
in
Beirut.
1963
trat
er
in
den
Jesuitenorden
ein.
Nach
dreijähriger
Grundausbildung
im
Orden
in
Deutschland
ging
er
nach
London,
wo
er
von
an
der
School
of
Oriental
and
African
Studies
der
Universität
London
studierte.
Während
dieser
Jahre
lernte
er
durch
längere
Studienaufenthalte
zum
ersten
Mal
persönlich
das
muslimische
Leben
und
Denken
in
Iran,
Pakistan
und
Indien
kennen.
Von
der
Universität
London
erhielt
er
1970
den
B.A.
Honours
in
Urdu
Literatur
und
1975
den
Ph.D.
mit
einem
Thema
über
das
moderne
islamische
Denken
in
Südasien.
Von
1976-1988
war
er
Professor
für
Islamische
Studien
am
Vidyajyoti
Institute
of
Religious
Studies
in
Neu
Delhi,
von
1988-1993
Senior
Lecturer
am
Centre
for
the
Study
of
Islam
and
Christian-Muslim
Relations
in
Birmingham
und
schließlich
von
1993-1999
Professor
für
Islamische
Institutionen
am
Päpstlichen
Orientalischen
Institut.
Von
1992
bis
2001
gab
er
jedes
Jahr
Vorlesungen
und
Seminare
an
der
Ilahiyat
Fakültesi
der
Universität
Ankara.
Im
Herbst
1999
zog
er
nach
Berlin
um
und
war
als
Leiter
des
christlich-islamischen
Forums
der
Katholischen
Akademie
in
Berlin
tätig.
Im
Jahre
2001
wurde
er
zum
Honorarprofessor
der
Philosophisch-Theologischen
Hochschule
St.
Georgen
in
Frankfurt
a.M.
ernannt.
Außerdem
ist
er
Lehrbeauftragter
Professor
für
Religionswissenschaft
mit
dem
Schwerpunkt
Islam
an
der
Hochschule
für
Philosophie,
Philosophische
Fakultät
SJ
in
München.
Er
ist
seit
1990
Mitglied
der
Subkommission
für
Religiöse
Beziehungen
der
Katholischen
Kirche
mit
den
Muslimen,
die
Teil
des
Päpstlichen
Rates
für
den
Interreligiösen
Dialog
(PCID)
ist.
Seit
Sommer
1999
ist
er
Mitglied
der
Unterkommission
der
Deutschen
Bischofskonferenz
für
den
Interreligiösen
Dialog.
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