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Eine Islamische Charta für Deutschland
Kritische Würdigung der Grundsatzerklärung des ZMD
Die Ereignisse des 11. September 2001 und ihre Folgen haben Ängsten vor einem globalen Kampf zwischen dem Islam und dem „Westen“ kräftigen Vorschub geleistet. In dieser Situation hat der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD) am 20. Februar 2002 eine „Islamische Charta“ veröffentlicht, die sich als „Grundsatzerklärung … zur Beziehung der Muslime zum Staat und zur Gesellschaft“ versteht.
Im Vorwort heißt es: „Die Mehrheitsgesellschaft hat Anrecht darauf, zu erfahren, wie die Muslime zu den Fundamenten dieses Rechtsstaates, zu seinem Grundgesetz, zu Demokratie, Pluralismus und Menschenrechten stehen.“ Der Zentralrat möchte „einen Beitrag zur Versachlichung der gesellschaftlich-politischen Debatte leisten.“ Die ersten acht der 21 Thesen formulieren Glaubensaussagen und ethisch-moralische Prinzipien des Islam, die restlichen nehmen Stellung zu Fragen, die sich aus der Diasporasituation von Muslimen in einer nicht-muslimischen Mehrheitsgesellschaft ergeben.
Grundsätzlich ist diese Charta zu begrüßen. Einer der islamischen Dachverbände Deutschlands hat auf diese Weise eine Basis für gegenseitig kritische Diskussionen geschaffen. Die anderen, vor allem die von ihrer Mitgliederzahl her stärkeren wie die Türkisch-islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) und der Islamrat, werden sich dazu äußern müssen. Der Text sollte ferner in die wichtigsten muslimischen Sprachen übersetzt werden, damit die Stellungnahmen anerkannter islamischer Autoritäten in der islamischen Welt registriert werden können.
Allerdings lassen sich zu einzelnen Thesen auch kritische Fragen stellen. These 3 wiederholt die zentrale Glaubensaussage, dass sich die Offenbarung als „unverfälschtes Wort Gottes im Koran“ befinde. Soll mit dieser Formulierung unausgesprochen der alte Vorwurf an Juden und Christen aufrecht erhalten werden, sie hätten die biblischen Texte verfälscht und damit die ursprüngliche Wahrheit von Judentum und Christentum verdunkelt oder sind für die Muslime im Zentralrat andere Positionen denkbar? Jedenfalls bleibt die ernsthafte theologische Auseinandersetzung mit dem Anspruch des islamischen Glaubens - im Geiste des Dialogs - angesagt.
These 6 postuliert, dass die Befolgung der Gebote Gottes, also der Vorschriften der Scharia, Muslim und Muslima „zur Erlangung von Gleichheit, Freiheit, Gerechtigkeit, Geschwisterlichkeit und Wohlstand“ dient. Bezeichnenderweise geht die Charta jedoch an keiner Stelle auf kontroverse religiöse Positionen und kulturelle Praktiken ein, wie etwa die Weigerung, Mädchen am Sport-, Schwimm-, Sexualkundeunterricht teilnehmen zu lassen, Verbot von Diskobesuchen, Kontakt zum anderen Geschlecht etc.
These 8 stellt heraus, dass der Islam „Glaube, Ethik, soziale Ordnung und Lebensweise“ zugleich sei. Das gerade auch in unseren Tagen von vielen muslimischen Gruppen und Parteien vehement verfochtene Ideal des islamischen Staates wird explizit nicht erwähnt. Integrationspolitisch heißt es in These 10: „Muslime in der Diaspora“ sind vom islamischen Recht her verpflichtet, sich „an die lokale Rechtsordnung zu halten“. Freilich nur „grundsätzlich“!
Welches die Ausnahmen sind, verraten uns die Forderungen an die deutsche Mehrheitsgesellschaft, die These 20 formuliert. Sie „ermöglichen“ erst „eine würdige muslimische Lebensweise im Rahmen des Grundgesetzes und des geltenden Rechts“: „Einführung eines deutschsprachigen islamischen Religionsunterrichts und von Lehrstühlen zur akademischen Ausbildung islamischer Religionslehrer und Vorbeter (Imame); Genehmigung des Baus innerstädtischer Moscheen; Erlaubnis des lautsprech(er)verstärkten Gebetsrufs, Respektierung islamischer Bekleidungsvorschriften in Schulen und Behörden; Beteiligung von Muslimen an den Aufsichtsgremien der Medien; Vollzug des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Schächten; Beschäftigung muslimischer Militärbetreuer; Muslimische Betreuung in medizinischen und sozialen Einrichtungen; staatlicher Schutz der beiden islamischen Feiertage und schließlich: Einrichtung muslimischer Friedhöfe und Grabfelder.“ Der Zentralrat betrachtet, in Anlehnung an einen gewichtigen Strang traditionellen islamischen Rechtsdenkens, Deutschland nicht als „Raum des Islam“ noch als „Raum des Krieges“ vielmehr als „Raum des Vertrages“, als ein Land, in dem Muslime ihre Religion ungehindert praktizieren dürfen, gleichwohl jedoch zur Einhaltung der dort geltenden Rechtsordnung angehalten sind.
Von zentraler Bedeutung ist These 11. Muslime erkennen „die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige, rechtstaatliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Parteienpluralismus, des aktiven und passiven Wahlrechts der Frau sowie der Religionsfreiheit“ an. So erfreulich die Formulierung ist, im Blick auf die Frauen befremdet die Einschränkung auf das aktive und passive Wahlrecht. Warum wird hier nicht einfach der Artikel 3 des GG und somit die gesellschaftlich gleichberechtigte Stellung der Frau anerkannt? Hat man die Erstreitung weiterer Ausnahmen von der Rechtsordnung im Sinn, sobald die Machtverhältnisse Aussicht auf Erfolg versprechen?
Enorm
bedeutsam,
ja
geradezu
revolutionär,
ist
der
letzte
Satz
der
These:
Muslime
akzeptieren
„auch
das
Recht,
die
Religion
zu
wechseln,
eine
andere
oder
gar
keine
Religion
zu
haben.“
Damit
sagt
der
Zentralrat
ein
bedingungsloses
Ja
zu
den
Maßgaben
des
Art.
18
der
„Allgemeinen
Erklärung
der
Menschenrechte“
und
des
„Internationalen
Paktes
über
bürgerliche
und
politische
Rechte
(1966)“.
Er
widerspricht
unmissverständlich
der
in
muslimisch
mehrheitlichen
Ländern
herrschenden
Meinung,
die
mit
Hinweis
auf
Texte
der
Tradition
Apostaten
mit
Strafen
bis
zum
Tod
bedroht.
Der
inner-islamisch
Dialog
wird
zeigen,
ob
man
über
die
faktische
Anerkennung
der
Religionsfreiheit
hinaus
auf
breiter
Basis
auch
eine
entsprechende,
wirklich
neue,
historisch-kritische
Interpretation
der
Grundtexte
in
Angriff
zu
nehmen
gewillt
ist.
Zuerst
veröffentlicht
in:
Im Jahre 2001 wurde er zum Honorarprofessor der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen in Frankfurt a.M. ernannt. Außerdem ist er Lehrbeauftragter Professor für Religionswissenschaft mit dem Schwerpunkt Islam an der Hochschule für Philosophie, Philosophische Fakultät SJ in München.
Er ist seit 1990 Mitglied der Subkommission für Religiöse Beziehungen der Katholischen Kirche mit den Muslimen, die Teil des Päpstlichen Rates für den Interreligiösen Dialog (PCID) ist. Seit Sommer 1999 ist er Mitglied der Unterkommission der Deutschen Bischofskonferenz für den Interreligiösen Dialog.
Siehe auch: Christa Tamara Kaul: Die Islamische Charta in der Diskussion Menschenrechte, Kopftuch und Verfassungstreue
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© Christa Tamara Kaul